Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab 1. Januar 1990 folgendes:
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne des § 3 b EStG sind Lohnzuschläge, die für die Arbeit in den nach § 3 b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden. Auf die Bezeichnung der Lohnzuschläge kommt es für die Anwendung des § 3 b EStG nicht an. Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingten Erschwernisse oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind keine begünstigten Lohnzuschläge.
Beispiel:
Aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung erhält ein Arbeitnehmer für die Arbeit in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr einen Spätarbeitszuschlag und für die in der Zeit von 19.00 bis 21.00 Uhr verrichteten Arbeiten eine Gefahrenzulage. Der für die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist ein nach § 3 b EStG begünstigter Zuschlag für Nachtarbeit. Die Gefahrenzulage wird nicht für die Arbeit zu einer bestimmten Zeit gezahlt und ist deshalb auch insoweit kein Nachtarbeitszuschlag im Sinne des § 3 b EStG, als sie für die Arbeit in der Zeit von 20.00 bis 21.00 gezahlt wird.
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