Erkenntnisse über Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen, die den Finanzbehörden in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Strafverfahren wegen, einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer anderen Behörde durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekanntgeworden sind, unterliegen dem Steuergeheimnis (§ 30 AO).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Weitergabe derartiger Erkenntnisse folgendes:
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