Durch Verwaltungsanweisungen der obersten Finanzbehörden der Länder ist seinerzeit „zur Erleichterung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse” der beschränkt steuerpflichtigen Korrespondenten im Ausland zugelassen worden, vom Steuerabzug abzusehen (vgl. Sitzung der Einkommensteuerreferenten vom 6./7. November 1951 - TOP 11c und vom 3. bis 5. April 1952 TOP 18; BMF-Schreiben vom 24. November 1951 - IV - |
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