Nach § 14 Nr. 2 Satz 2 KStG ist die organisatorische Eingliederung stets gegeben, wenn eine Organgesellschaft in der Rechtsform der AG oder der KGaA durch einen Beherrschungsvertrag i.S. des § 291 Abs. 1 AktG die Leitung ihres Unternehmens dem Unternehmen des Organträgers unterstellt.
Der BdF teilt die Auffassung, daß die Regelung in § 14 Nr. 2 Satz 2 KStG über § 17 Satz 1 KStG auch dann gilt, wenn sich eine Organgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH durch Abschluß eines Beherrschungsvertrags, der im übrigen den Voraussetzungen des § 291 Abs. 1 AktG entspricht, dem Unternehmen des Organträgers unterordnet.
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