Es wurde nach der Berücksichtigung sog. Vordienstzeiten bei der Berechnung der Pensionsrückstellung nach § 6 a EStG im Fall der Übertragung von Vermögen einer PGH auf eine GmbH gefragt. Hierzu nimmt das BdF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wie folgt Stellung:
Nach § 53 Satz 2 und § 54 DMBilG i.V.m. § sind Pensionsrückstellungen in der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990, der Schlußbilanz zum 31. Dezember 1990 für Unternehmen im Beitrittsgebiet und in den Folgebilanzen dieser Unternehmen so zu bemessen, als ob die Pensionszusage bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres gegeben worden wäre, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, frühestens mit dem versicherungstechnischen Alter 30 des Berechtigten. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist grundsätzlich der tatsächliche Dienstantritt im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses anzusehen (vgl. Abschn. 41 Abs. 12 Satz 2 ). In dem geschilderten Fall ist als Beginn des bestehenden Dienstverhältnisses grundsätzlich der Eintritt in die GmbH anzusehen, die die Pensionszusage gewährt.