Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. August 2009, I R 88,89/07 (BStBl 2016 II S. …), über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit der I. Senat des BFH einen Verstoß von § 18 Absatz 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz -
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