Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des BFH-Urteils
Die entgeltliche Überlassung eines Rechts führt beim beschränkt steuerpflichtigen Inhaber des Rechts zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a oder Nr. 3 EStG, wenn die Rechteverwertung Teil einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit im Inland ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, wenn die zeitlich begrenzte, entgeltliche Überlassung eines Rechts zum Zwecke der Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt.
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