Nach dem o. a. EuGH-Urt. v. 29. 2. 1996 kann die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nicht rückwirkend mit der Begründung aberkannt werden, daß es nicht zur Ausführung entgeltlicher Leistungen gekommen ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur ustl. Behandlung solcher umsatzloser Unternehmer folgendes:
(1) Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Tätigkeit muß auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein (vgl. Abschn. 18 Abs. 3 Satz 1 UStR). Dies setzt grundsätzlich voraus, daß tatsächlich Lieferungen oder sonstige Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches bewirkt werden. Eine bloße Absichtserklärung, entgeltliche Leistungen ausführen zu wollen, reicht nicht aus, die Unternehmereigenschaft zu begründen.
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