Die Folgen der Einschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel
Es wurde Einvernehmen dahingehend erzielt, daß die bis zum 31. Dezember 1992 geltende Praxis auch für den innergemeinschaftlichen Bereich beibehalten werden kann. Danach kann sich ein Händler, der bis zum 31. Dezember 1992 „verzollt und versteuert” an einen bestimmten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat geliefert und selbst die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, auch nach dem 1. Januar 1993 im Bestimmungsmitgliedstaat der Ware umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Der Lieferer hat somit auch Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Bestimmungsmitgliedstaat des gelieferten Gegenstandes. Den Endabnehmer treffen keine neuen Verpflichtungen. Er bedarf weder einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, noch wird er erwerbsteuerpflichtig.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|