Nach Absatz 4 des BdF-Schreibens vom 15. Februar 1991 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten ist die Umsatzsteuerbefreiung bei Umsätzen, die vor dem 1. März 1991 an die Truppen der Gemeinschaft unabhängiger Staaten erfolgt sind, nicht allein aus dem Grund zu versagen, daß das Entgelt durch Barzahlung entrichtet worden ist. Die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen müssen jedoch ausnahmslos vorliegen und buchmäßig nachgewiesen sein.
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