Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Absetzungen für Abnutzung von PKW und Kombifahrzeugen folgendes:
1. Die in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter unter Pos. B V 2a festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für PKW und Kombifahrzeuge wird auf fünf Jahre und der maßgebende AfA-Satz auf 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geändert. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 1992 angeschafft oder hergestellt worden sind; maßgebend ist der Tag der Erstzulassung.
2. Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines Dienstwagens nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 1 der
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|