Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind unter folgenden Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG), von der Gewerbesteuer (§
I. Rechtsform und Anteilseigner
Die Steuerbefreiungen gelten nur für Wirtschaftsförderungsgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Gesellschafter müssen überwiegend Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kreise und Gemeinden sowie insbesondere Landschaftsverbände) sein. Das setzt voraus, daß Gebietskörperschaften unmittelbar zu mehr als 50 v. H. an der Wirtschaftsförderungsgesellschaft beteiligt sind und die Mehrheit der Stimmrechte haben. Die Beteiligungen sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Industrie- und Handelskammern, Sparkassen) bleiben insoweit unberücksichtigt.
II. Art der Tätigkeit
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