Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF zur steuerrechtlichen Behandlung der konkurrierenden Tätigkeit des beherrschenden Gesellschafters und des Geschäftsführers - insbesondere des Gesellschafter-Geschäftsführers - gegenüber seiner GmbH wie folgt Stellung:
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