BMF - Schreiben vom 04.02.2010
IV C 5 - S 2430/09/10002

BMF - Schreiben vom 04.02.2010 (IV C 5 - S 2430/09/10002) - DRsp Nr. 2010/80124

BMF, Schreiben vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2430/09/10002

DRsp Nr. 2010/80124

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009; Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. durch eine Vielzahl von Arbeitnehmern; BMF-Schreiben vom 9. August 2004 ( BStBl 2004 I Seite 717), geändert durch BMF-Schreiben vom 16. März 2009 ( BStBl 2009 I Seite 501)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird das BMF-Schreiben vom 9. August 2004 - IV C 5 - S 2430 - 18/04 - ( BStBl 2004 I Seite 717), angepasst durch das BMF-Schreiben vom 16. März 2009 - IV C 5 - S 2430/09/10001 - ( BStBl 2009 I Seite 501), wie folgt geändert:

  • Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:

    • In Nummer 2 wird im Fettdruck folgender Satz angefügt:

      Keine Anlage in diesem Sinne liegt vor, wenn mehr als 15 Arbeitnehmer „Miteigentümer des Wohngebäudes usw. werden sollen oder bereits sind.”

    • In Nummer 5 wird die Angabe „usw.” fett gedruckt und der Satzteil ”, wenn die Anleger als bloße Treugeber lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch, aber kein unmittelbares Grundeigentum (vgl. Nr. 2) erlangen.” wird gestrichen.

  • In Abschnitt 24 wird im Fettdruck folgender Satz angefügt: