Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird das BMF-Schreiben vom 9. August 2004 - IV C 5 - S 2430 - 18/04 - ( BStBl 2004 I Seite 717), angepasst durch das BMF-Schreiben vom 16. März 2009 - IV C 5 - S 2430/09/10001 - ( BStBl 2009 I Seite 501), wie folgt geändert:
Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird im Fettdruck folgender Satz angefügt:
Keine Anlage in diesem Sinne liegt vor, wenn mehr als 15 Arbeitnehmer „Miteigentümer des Wohngebäudes usw. werden sollen oder bereits sind.”
In Nummer 5 wird die Angabe „usw.” fett gedruckt und der Satzteil ”, wenn die Anleger als bloße Treugeber lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch, aber kein unmittelbares Grundeigentum (vgl. Nr. 2) erlangen.” wird gestrichen.
In Abschnitt 24 wird im Fettdruck folgender Satz angefügt:
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