Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen
Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist auf die gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art. 1 Abs. 4 und Art.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt deshalb für die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG das Folgende:
§ 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom (BGBl 2006 I S.
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