BMF - Schreiben vom 04.05.2011 IV C 4 - S 0171/07/0011 : 001
BMF - Schreiben vom 04.05.2011 (IV C 4 - S 0171/07/0011 : 001) - DRsp Nr. 2011/80306
BMF, Schreiben vom 04.05.2011 - Aktenzeichen IV C 4 - S 0171/07/0011 : 001
DRsp Nr. 2011/80306
Veranstalten von Galopprennen und Betrieb eines Totalisators
Der BFH hat mit Urteil vom 22. April 2009 - I R 15/07 - entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 - I R 76/08) entschieden, das Veranstalten von Trabrennen könne ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, der mit dem Betrieb eines Totalisators einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilde. Diesem Betrieb seien sämtliche Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, die durch ihn veranlasst seien.
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