Dienstleistungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG, wenn sie von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe der Arbeitskräfte seines Betriebs erbracht werden und die Dienstleistungen normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter müssen der normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sein.
Aus den BFH-Urteilen vom 24. August 2017,
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