Die in Abschn. 1 Abs. 5 UStR aufgeführten Fälle, in denen bei einer Freistellung von AN gegen Erstattung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten kein Leistungsaustausch besteht, sind Beispiele.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird die Auffassung vertreten, daß auch bei Freistellung für eine ehrenamtliche Tätigkeit bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden gegen Erstattung der Aufwendungen an die ArbG (Unternehmer) kein Leistungsaustausch vorliegt.
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