(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 UStG, Nr. 54 Buchst. cc der Anlage des UStG) im Kj 1996 gilt folgendes:
Nach Tz. 169 des BdF-Schreibens v. 27. 12. 1983 (BStBl I S.
Nach Tz. 170 des BdF-Schreibens v. 27. 12. 1983 (a. a. O.) kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) für das gesamte folgende Kj zugrunde gelegt werden. Für das Kj 1996 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne USt) von 238,- DM je Kilogramm (DEGUSSA-Silberpreis am 30. 11. 1995) vorzunehmen.
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