Abschn. 31 Abs. 6a Nr. 2
Zu der Frage, in welchen Fällen die Abgabe einer Mahlzeit durch Dritte als vom ArbG veranlaßt angesehen werden kann, nimmt der BdF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:
Eine Veranlassung durch den ArbG setzt grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum des ArbG voraus. Die Abgabe einer Mahlzeit ist deshalb nicht vom ArbG veranlaßt, wenn dieser - wie z. B. bei der Verpflegung an Bord eines Flugzeugs - darauf keinen Einfluß nehmen kann.
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