Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 5. Mai 1994 - RS
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Die Grundsätze des o.a. EuGH-Urteils vom 5. Mai 1994 sind auf alle nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt (abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer). Der Kasseninhalt ist mittels Zählwerk zu ermitteln.
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