Durch das Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000 (a.a.O.) wurde die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Gebäuden des BV, die nicht Wohnzwecken dienen, auf 3 v. H. abgesenkt. Nach § 52 Abs. 21b EStG ist bei diesen Gebäuden die bisherige AfA von 4 v. H. weiter vorzunehmen, wenn der Stpfl. im Fall der Herstellung vor dem 1.1.2001 mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1.1.2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschaft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder ist für die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 21b EStG auf den Herstellungsbeginn oder die Anschaffung durch den abschreibungsberechtigten Stpfl. abzustellen.
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