Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2011 die folgenden Regelungen zu beachten.
Im bisherigen Lohnsteuerabzugsverfahren bis einschließlich 2010 haben die Gemeinden nach § 39 Absatz 1 EStG für ein erstes und jedes weitere Dienstverhältnis die Lohnsteuerkarten mit den Besteuerungsmerkmalen auszustellen und dem Arbeitnehmer zu übermitteln. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte zu Beginn des Kalenderjahres bzw. des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte entgegenzunehmen und den Lohnsteuerabzug nach den auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte bescheinigten Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchzuführen und diese im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG).
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