Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Gebäude oder Gebäudeteile, die einem Steuerpflichtigen unentgeltlich zur betrieblichen Nutzung überlassen worden sind, wie folgt Stellung:
Nach dem Beschluß des BFH vom 30. Januar 1995 (BStBl II S.
1. Berücksichtigung von Eigenaufwand
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