Sehr geehrte Damen und Herren,
mit o. g. Schreiben haben sie unter anderem auch zur Anwendung der sog. „Kürzung der Kürzung” um Bestätigung der nachfolgenden Auffassung gebeten:
„Aufwendungen trotz einer arbeitgeberveranlassten Mahlzeit können mittels Kürzung der Kürzung berücksichtigt werden.
In der Praxis tauchen Fälle auf, in denen eine arbeitgeberveranlasste Mahlzeit nach den Voraussetzungen vorliegt, die die Arbeitnehmer aus den verschiedensten Gründen nicht einnehmen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung stellt und die Kosten dafür trägt, um den Arbeitnehmer auch tatsächlich zu verpflegen. Aus diesem Grund wurde die typisierende Kürzung der Verpflegungspauschale auch als Grundfall im Gesetz angelegt. Entstehen dem Arbeitnehmer ausnahmsweise dennoch einmal Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, so ist im Gesetz die sog. Kürzung der Kürzung als Korrektiv vorgesehen:
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