Mit Urt. v. 25. 7. 1995 VIII R 25/94 hat der BFH entschieden, daß eine wertgeminderte wesentliche Beteiligung, die in das Betriebsvermögen einer KapGes eingelegt wird, nicht mit dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den höheren ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen ist. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind im Hinblick auf das Revisionsverfahren Az.: VIII R 69/95 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Auf R 140 Abs. 6 Satz 11 EStR 1993 wird hingewiesen.