Sie fragen nach der steuerlichen Behandlung von Zuführungen eines Trägerunternehmens an Pensionskassen im Hinblick auf neue Solvabilitätsanforderungen. Die steuerliche Behandlung derartiger Kapitalzuführungen ist aus bilanzsteuerrechtlicher und lohnsteuerrechtlicher Sicht mit den obersten FinBeh der Länder mit folgendem Ergebnis erörtert worden.
Kapitalzuführungen eines Trägerunternehmens an eine Pensionskasse sind unter den Voraussetzungen des § 4c EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. Danach muß es sich um Zuwendungen handeln, die auf der Satzung oder dem Geschäftsplan der Pensionskasse oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen. Nicht abzugsfähig sind danach Kapitalzuführungen, wenn damit ein Rückforderungsanspruch des Trägerunternehmens verbunden ist.
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, soweit die Zuwendungen ihre Ursache in §
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