Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung, liegt ein Tausch im Regelfall mit Baraufgabe vor. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erläutert Abschnitt 153 Abs.
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