Die Erörterungen der offenen Umsatzsteuerfragen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung USt II/95 haben folgendes ergeben:
Die von den Pferderennvereinen erhobenen Eintrittsgelder gelten zwei selbständige Leistungen ab (Berechtigung, den Rennen beizuwohnen, und Angebot einer Wettmöglichkeit). Sie sind im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Die körperschaftsteuerliche Aufteilungsregelung ist zu übernehmen. Der auf den Zweckbetrieb „Rennen” entfallende Anteil der Eintrittsgelder ist mit 50 v.H. anzusetzen (Steuersatz 7 v.H.). Bei den Programmverkäufen ist entsprechend zu verfahren.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben bestätigt, daß die Aufteilung der Vorsteuern aufgrund wirtschaftlicher Zuordnung zu den jeweiligen Ausgangsumsätzen nach den Umständen des Einzelfalls - erforderlichenfalls im Wege einer sachgerechten und mit dem Finanzamt abgestimmten Schätzung - vorzunehmen ist. Sie haben sich außerstande gesehen, darüber hinaus allgemeingültige und bundeseinheitliche Kriterien für die Vorsteueraufteilung festzulegen, da die Verhältnisse bei den einzelnen Rennvereinen zu unterschiedlich sind.
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