Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Mai 2017,
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. September 2017 - III C 3 - S 7359/17/10002 (2017/0781221); BStBl 2017 I S. 1299, geändert worden ist, Abschnitt 8.1 wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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