Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Lebensversicherungen wie folgt Stellung:
Kapitalbildende Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b. Doppelbuchst. cc und dd und des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die nach dem 31. 3. 1996 abgeschlossen worden sind, sind solche Versicherungen, bei denen der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 60 v. H. der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt; sind weitere Risiken mitversichert, bleiben nur die Beitragsanteile für Berufsunfähigkeit und Pflege außer Betracht. Den Nachweis für die Einhaltung des Mindesttodesfallschutzes hat der Stpfl. bei Abschluß des Versicherungsvertrages und bei Beitragsänderungen durch gesonderten Ausweis des Versicherers zu erbringen.
Bei Beitragszahlungen in variabler Höhe, die sich nach einem bei Vertragsbeginn vereinbarten Maßstab bemißt, z. B. Umsatz, Gewinn, Dividendenzahlung, ist der im ersten Versicherungsjahr zu zahlende Beitrag und in den Folgejahren der Durchschnitt aller vorher fälligen Beiträge maßgebend.
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