Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 16 wie folgt geändert und folgende Rdnr. 16a in das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2005 ( BStBl 2005 I S. 1047) eingefügt:
16
„Stehen am Bilanzstichtag sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich erworbene Emissionsberechtigungen zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung zur Verfügung, ist die Verbrauchsfolge zur Bestimmung des Endbestands anhand der bei einer Transaktion anzugebenden ID-Nummer (z. B. Seriennummern der Emissionszertifikate oder Registernachweis) zu bestimmen.
16a
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