In dem o. a. Urteil hat der BFH in dem 4. Leitsatz folgende Aussage getroffen:
„§ 2 AStG steht gegenüber § 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. November 1982,
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Hinblick auf diesen 4. Leitsatz des BFH-Urteils darauf hingewiesen, dass der BFH in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 im Verfahren
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