Durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl 1992 I S.
Die Änderung ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Artikel 40 Abs. 2 Satz 3 des Steueränderungsgesetzes 1992). Sie ist folglich auf Vermietungsumsätze anzuwenden, die ab 1. Januar 1992 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 4 UStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 folgendes:
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