Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 20. März 1992 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Im öffentlichen Dienst sind Umzugskostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Dasselbe gilt nach § 3 Nr. 16 EStG für Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes zur Erstattung von beruflich veranlaßten Umzugskosten erhalten.
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