Das Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde am 22. April 1996 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und in Ausgabe Nr. 17 des Bundesgesetzblatts Teil II veröffentlicht. Zu dem Wortlaut des Abkommenstexts wird folgendes klarstellend mitgeteilt:
Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens mit der Ukraine soll sicherstellen, daß auch die Einkünfte bzw. Gewinne aus der Vercharterung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt, den besonderen Vorschriften des Artikels 8 unterliegen. Dies gilt ebenso für die Containernutzung, -unterhaltung oder -vermietung. Durch diese Regelung erfolgt eine einheitliche Behandlung der Gewinne aus internationalem Verkehr und den üblichen Nebentätigkeiten.
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