Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks folgendes:
(1) Mit der Beschlagnahme eines Grundstücks wird dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 i.V.m. § 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG). Die dem Schuldner untersagte tatsächliche und rechtliche Verfügung über das beschlagnahmte Grundstück wird durch den Zwangsverwalter ausgeübt (§§ 150, 152 Abs. 1 ZVG). Er handelt mit Wirkung für und gegen den Vollstreckungsschuldner. Ausgaben der Verwaltung sind vom Zwangsverwalter aus den Nutzungen des beschlagnahmten Grundstücks zu bestreiten (§ 155 Abs. 1 ZVG). Zu diesen Ausgaben gehört auch die Umsatzsteuer, der die Lieferungen und sonstigen Leistungen durch den Zwangsverwalter unterliegen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1988,BStBl 1988 II S. 920). Insbesondere fällt darunter die Umsatzsteuer, die im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung eines beschlagnahmten Grundstücks entsteht (§ 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 UStG).
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