Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BdF-Schreiben vom 4. Juli 1990 - IV A 5 - S 0460 a - 16/90 - (BStBl 1990 I S. 304) wie folgt geändert:
An Tz. 5.1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Zinslauf endet auch dann mit der Fälligkeit der Steuernachforderung, wenn der Steuerpflichtige vor Fälligkeit zahlt. Ein voller Zinsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO) ist auch erreicht, wenn der Zinslauf am 1. April beginnt und die Steuernachforderung bzw. die Steuererstattung am 30. April fällig ist.”
Tz. 6.2.1 wird wie folgt ergänzt:
„Leistet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Karenzzeit eine freiwillige Vorauszahlung, ist dies als Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen anzusehen. Diesem Antrag soll regelmäßig entsprochen werden. Eine nachträgliche Erhöhung der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erfolgt jedoch nur dann, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 5.000 Deutsche Mark beträgt (§ 37 Abs. 5 EStG, §
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