Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluß vom 29. April 1992 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Interesse der betroffenen Steuerpflichtigen und eines reibungslosen Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung folgendes:
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