Durch Artikel 1 Nr. 17 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vom (BGBl. 2014 I S. 2222) wurden in § 45b SGB XI zum zusätzlich zu den niedrigschwelligen Betreuungsleistungen niedrigschwellige Entlastungsleistungen zur Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger Personen an Unterstützung im Haushalt aufgenommen. Dementsprechend wurde durch Artikel 12 Nummer 4 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom (BGBl. 2015 I S. 1834) der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG zum um niedrigschwellige Entlastungsleistungen, die durch Einrichtungen erbracht werden, deren Leistungen landesrechtlich nach § 45b SGB XI anerkannt oder zugelassen sind, erweitert.