Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder wird das BMF-Schreiben v. 1. 7. 1993 S 0130 (BStBl I S.
1. Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Verdacht eines besonders schweren Falles einer Umweltstraftat i. S. des § 330 StGB oder einer schweren Gefährdung durch Freisetzung von Giften i. S. des § 330a StGB ist ein zwingendes öffentliches Interesse für eine Offenbarung zu bejahen.”
2. Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Keine Offenbarungsbefugnis besteht, wenn lediglich der abstrakte Gefährdungstatbestand einer Umweltstraftat wie etwa § , Luftverunreinigung, § , Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen bzw. § , Umweltgefährdende Abfallbeseitigung, erfüllt ist.”
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