Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur einkommensteuerrechtlichen (lohnsteuerrechtlichen) Behandlung von Direktversicherungen wie folgt Stellung genommen:
1 Grundsatz
Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung sind steuerrechtlich so zu behandeln, als ob sie der Arbeitnehmer geleistet und der Arbeitgeber einen entsprechend höheren Barlohn gezahlt habe.
2 Erfassung als Arbeitslohn
2.1 Als Arbeitslohn ist die gesamte Beitragsleistung des Arbeitgebers an das Versicherungsunternehmen zu erfassen. Es ist gleichgültig, ob die Beitragsleistung durch Zahlung oder durch Verrechnung (z. B. Verrechnung sog. Stornogewinne) erfolgt.
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