Sehr geehrter Herr Kollege,
Ihre Frage,
„Inwieweit können Kinderbetreuungskosten für Stiefkinder als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden, wenn der Stiefelternteil mit dem anderen, leiblichen Elternteil zusammen veranlagt wird, und aus welchem Grund verweist § 10 Absatz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz auf die Definition von Kindern im steuerlichen Sinne nach § 32 Absatz 1 Einkommensteuergesetz anstatt lediglich auf Kinder im Haushalt des Steuerpflichtigen abseits des konkreten Verwandtschaftsgrades (bitte mit Begründung)?”,
beantworte ich wie folgt:
Bei der Zusammenveranlagung des Stiefelternteils mit dem anderen leiblichen Elternteil können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|