Die abgestimmte Verfahrensregelung zur Durchführung der Erstattungen und Nacherhebungen nach Einspruchsentscheidungen im Beförderungseinzelbesteuerungsverfahren (vgl. Bezugschreiben) ist in die Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung aufgenommen worden.
Erlaß vom 10. Februar 1994 - III B 2 - SV 8450 - 34/93 -
(III B 2 - SV 8450 - 3/95 vom 3. Februar 1995)
Gegen die im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung durch Steuerbescheid festgesetzte Umsatzsteuer ist der Einspruch gegeben (§ 348 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die zuständige Zolldienststelle ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 3 Satz 2 AO, § 16 Abs. 5 Satz 3 UStG). Hilft sie ihm nicht im vollen Umfang ab, hat sie den Einspruch dem örtlich zuständigen Finanzamt vorzulegen. Über den Einspruch entscheidet dann das Finanzamt (Abschnitt 231 Abs. 2 UStR).
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