Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019; DOK 2009/0539738 -, BStBl 2009 I, 931, wurde eine klarstellende Ergänzung zum Ertragsausgleich (Rz. 21a, Rz. 197) angekündigt.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Aussagen des BMF-Schreibens wie folgt ergänzt oder geändert:
Ein Ertragsausgleich im Sinne von § 9 InvStG ist bei in- und ausländischen Investmentvermögen nicht nur ein Ertragsausgleich mit aufsichtsrechtlicher Wirkung, sondern auch ein nur für steuerliche Zwecke gerechneter Ertragsausgleich, wenn er kontinuierlich und für alle Ertragskennzahlen (Zwischengewinn, ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge) gerechnet wird. Ein rückwirkend nach Ablauf des Geschäftsjahres gerechneter steuerlicher Ertragsausgleich ist nicht zulässig.
Formelle Voraussetzung für die Anerkennung des nur für steuerliche Zwecke gerechneten Ertragsausgleichs ist der Ausweis des berücksichtigten Ertragsausgleichs im Rahmen der Bekanntmachung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG. In die Berufsträgerbescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG ist aufzunehmen, dass ein steuerlicher Ertragsausgleich gerechnet worden ist.
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