Am 3. Oktober 2012 haben die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien die als Anlage beigefügte Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen unterzeichnet. Mit der Absprache werden die Bestimmungen der Protokollziffer VIII des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 3. Februar 2011 umgesetzt.
Die Absprache ist am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten und ist ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Zur Umsetzung der Bestimmungen der Ziffer VIII des Protokolls (zu den Artikeln 17 und 25) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 3. Februar 2011 (im Folgenden „das Abkommen”) oder jedes sonstigen Abkommens, das das Abkommen ändert oder ersetzt,
und angesichts des beiderseitigen Wunsches nach einer Intensivierung der gegenseitigen Amtshilfe,
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