Dem BdF gehen vermehrt Anfragen von Angehörigen freier Berufe zu, in denen diese sich wegen bestehender standesrechtlicher Verschwiegenheitspflichten nach Erleichterungen zur Führung von Fahrtenbüchern i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG erkundigen. Die Angelegenheit ist daher - auch auf Wunsch der obersten FinBeh der Länder, die für die Durchführung des EStG zuständig sind - nochmals erörtert worden.
Zur Beantwortung evtl. an Sie gerichteter gleichlautender Anfragen wird im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder folgendes mitgeteilt:
Sinn eines Fahrtenbuches ist es, die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten nachzuweisen bzw. schlüssig glaubhaft zu machen und den Umfang der Privatfahrten zu dokumentieren. Das Fahrtenbuch muß den in H 118 EStG 1995 sowie in Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 2
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