Mit seinem o. g. Urteil hat der BFH entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Factor die abgetretenen, ihm genehmen sowie unbestrittenen und nicht zahlungsgestörten Forderungen mit einem bestimmten Anteil ihres Gegenwerts vorfinanziert und den restlichen Anteil abzüglich Zinsen, Factoringkommissionen und -gebühren an den leistenden Unternehmer auskehrt. Dann kommt dem echten Factoring eine Finanzierungsfunktion zu und damit eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c Abs. 1 UStG grundsätzlich in Betracht.
Der BFH hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass sich die durch Verwaltungsanweisung in Abschnitt 13c.1 Abs. 27 UStAE geregelte weitgehende Ausnahme der Abtretungen im Rahmen des Forderungsverkaufs von der Haftung nach § 13c UStG weder aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung entnehmen lasse.
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