Der BFH hat in dem Urteil entschieden, dass im Rahmen einer Dienstleistungskommission die Fiktionswirkung des § 3 Abs. 11 UStG für die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG gilt. Folglich ist nicht nur die vom Kommissionär besorgte Leistung, sondern ebenso die von ihm fiktiv erbrachte Besorgungsleistung umsatzsteuerfrei.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 - III C 3- S 7117-b/20/10002 :002 (2021/0661491), BStBl 2021 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.15 der Absatz 3 wie folgt gefasst:
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