Ab 1. Juli 1990 hat die Deutsche Demokratische Republik das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Wechselsteuerrecht übernommen. Zu doppelter Wechselsteuerbelastung kann es kommen, wenn ein und dieselbe Wechselurkunde sowohl in der Deutschen Demokratischen Republik als auch in der Bundesrepublik Deutschland ausgehändigt wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
Soweit für die Aushändigung von Wechseln, Wechselabschriften oder wechselähnlichen Urkunden in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) nach den dort geltenden Vorschriften die volle Wechselsteuer (§
Diese Regelungen gelten für Tatbestände, für die die Wechselsteuer nach dem 30. Juni 1990 entstanden ist.
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